BGH verbietet Reservierungsgebühr zu recht

Der Bundesgerichtshof (BGH, AZ.: I ZR 113/22) hat jüngst entschieden, dass Immobilienmakler vor dem Hintergrund einer unangemessenen Benachteiligung von Kaufinteressenten, keine Reservierungsgebühr kassieren dürfen.

Ein Maklerunternehmen aus Sachsen hatte mit Kaufinteressenten, mit denen zuvor bereits ein Maklervertrag geschlossen wurde, eine Reservierung mit Reservierungsgebühr über 4.200 EUR – dies entsprach 1 Prozent des Kaufpreises in Höhe von 420.000 EUR und 14,37 Prozent der Käuferprovision – für ein zum Verkauf stehendes Einfamilienhaus vereinbart. Damit sollte dem Kaufinteressenten genügend Zeit zur Klärung für eine Baufinanzierung gegeben werden, ohne dass dieser Angst haben müsse, dass ein anderer Kaufinteressent ihm zuvor kommen könnte. Die Reservierungsgebühr würde dann beim späteren Kauf mit der Käuferprovision zur Verrechnung kommen, so die  Vereinbarung. Doch es kam anders.

Die Baufinanzierung des Kaufinteressenten scheiterte, ein Erwerb war somit finanziell nicht zu stemmen und nun wurde die Reservierungsgebühr von ihm zurückverlangt. Mangels Rückzahlung des Maklers, kam es zur Klage der ehemaligen Kaufinteressenten, die in den beiden Vorinstanzen am Amts- und später am Landgericht erst scheiterten. Erst der BGH – in letzter Instanz – sprach den ehemaligen Kaufinteressenten die Rückzahlung zu.

Der BGH hatte 2010 schon einmal eine ähnliche Gebühr beanstandet. Die obersten Zivilrichter sahen darin den Versuch eines Maklers, sich auch beim Scheitern der Vermittlungsbemühungen eine erfolgsunabhängige Vergütung zu sichern. Dabei hätte diesem Maklerunternehmen klar sein müssen, dass der Kunde herzlich wenig von einer Reservierung hat, da der Eigentümer jederzeit seine Immobilie an Dritte verkaufen könne.

Der BGH führte weiter aus, dass ein Reservierungsvertrag die Maklerkunden unangemessen benachteiligt, was zur Unwirksamkeit dieser Reservierung führt. Auch bringt eine solche Reservierung dem Kunden keine nennenswerten Vorteile, noch erbringt der Makler hierbei eine Gegenleistung. Außerdem kommt der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.

Quelle: IZ Aktuell – IZ Immobilien Zeitung Verlagsgesellschaft Wiesbaden, ntv.de

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