Urteil: Bank darf keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen

Eine Sparda-Bank muss ihrem Kunden eine Vorfälligkeitsentschädigung von über 13.000 Euro erstatten, aufgrund fehlerhafter Informationen im Kreditvertrag. Das Urteil betrifft auch zahlreiche Kunden von Volks- und Raiffeisenbanken.

Für einen Kunden der Sparda Bank Südwest heißt es: Geld zurück! Nach vorzeitiger Beendigung seines Immobilienkredits –  aufgrund Immobilienverkauf – verlangte die Bank eine Vorfälligkeitsentscheidung. Nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Az.: 4 U 134/21) muss  die Bank ihm die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nun in Höhe von mehr als 13.000 Euro zuzüglich Zinsen erstatten. Grund: unzureichende Angaben in den Kreditunterlagen!

Nach Ansicht des Gerichts verhindern die Kreditunterlagen, dass der Kunde klar und verständlich über die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert wird. Ist dies der Fall, so verliert die Bank nach Paragraf 502 Absatz 2 Nr. 2 BGB den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Kunde den Kredit vor Ende der Zinsbindung zurückzahlt.

Genossenschaftliche Banken betroffen

Das Urteil ist deshalb so brisant, weil sich die vom Gericht gerügten Fehler nicht nur in den Vertragsunterlagen der Sparda-Banken finden können, sondern auch bei zahlreichen anderen Kreditinstituten aus dem genossenschaftlichen Bereich, wie zum Beispiel Volksbanken, Raiffeisenbanken, PSD Banken und der BB Bank.

Zwei dieser Fehler sind dabei besonders bemerkenswert, weil sie sich in vielen vergleichbaren Darlehensverträgen finden: Erstens schreibt die Sparda-Bank, dass sich die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung auf Basis der Rendite von „Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner“ berechnet, also beispielsweise Bundesanleihen. Dies sei jedoch falsch, so das OLG Saarbrücken. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in der Vergangenheit geurteilt, dass die Rendite von Hypothekenpfandbriefen eindeutig relevant für die Bemessung sei. Diese Hypothekenpfandbriefe weisen in aller Regel eine höhere Rendite auf als die für Bundesanleihen. Wird also die falsche Anleiheklasse für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung benannt, kommt unweigerlich zu einem falschen Ergebnis.

Angabe der Restlaufzeit kritisch

Zweitens schreibt die Sparda-Bank (und mit ihr viele andere Banken des genossenschaftlichen Bereichs), dass sie die Vorfälligkeitsentschädigung auf Basis der „für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen“ berechne. Auch dies sei ein Fehler, so das Gericht. Denn unter dem Begriff Restlaufzeit weist die Sparda-Bank im Vertrag die Spanne bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens aus, häufig ein Zeitraum zwischen 20 und 30 Jahren. Tatsächlich relevant ist aber nur der Zeitraum bis zum Ende der Zinsbindung oder dem nächsten Sonderkündigungsrecht des Kunden, also maximal 10,5 Jahre. Auch hier ein schwerer Fehler, der geeignet ist, dem Kunden eine viel zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung zu suggerieren und ihn von einer vorzeitigen Beendigung des Kredits abzuhalten, so das OLG Saarbrücken.

Lassen Sie Ihre Verträge prüfen

Fazit: Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Profitieren können von dem Urteil private Kreditnehmer, die ihre Baufinanzierung nach März 2016 abgeschlossen haben und diese unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab Anfang 2020 vorzeitig beendet haben oder demnächst beenden wollen. In diesen Fällen sollte ein Fachmann prüfen, ob entsprechend fehlerhafte Formulierungen im Kreditvertrag vorliegen und damit die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden kann bzw. eine bereits gezahlte Entschädigung zurückgefordert werden kann.

Neben den genossenschaftlichen Banken (Volksbanken, Sparda) soll vor allem die Commerzbank von schwerwiegenden Fehlern betroffen sein. Aber auch Verträge anderer Banken, wie beispielsweise Sparkassen, können angreifbar sein.

Quelle: ntv.de, Autor Roland Klaus. https://www.n-tv.de/ratgeber/Bank-muss-Vorfaelligkeitsentschaedigung-zurueckzahlen-article24129364.html

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