Hausverkauf mit PV-Anlage

Immer mehr Eigentümer lassen sich auf dem Dach ihres Hauses eine Photovoltaik-Anlage installieren. Bei einem Verkauf des Hauses gibt es jedoch Besonderheiten, weil die Photovoltaik-Anlage ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut darstellt und deshalb für ihren Verkauf andere Regeln gelten als für den Verkauf des Hauses.

Befindet sich auf dem Dach des Hauses eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage), entstehen beim Verkauf des Grundstücks besondere Probleme. Wird der mit der PV-Anlage erzeugte Strom nicht ausschließlich selbst genutzt, sondern auch in das Netz eingespeist oder an Mieter verkauft, handelt es sich nämlich um eine Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 BewG. Die PV-Anlage stellt steuerlich keinen Bestandteil des Gebäudes dar, sondern ein selbständiges, bewegliches Wirtschaftsgut. Für die PV-Anlage muss daher ein gesonderter Kaufpreis vereinbart werden. Als Anhaltspunkt könnte man den Restbuchwert der Anlage nehmen.

Verkauf einer dach- oder fassadenintegrierten Anlage

Auch bei Verkauf einer dach- oder fassadenintegrierten Anlage, handelt es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Erwerber den Betrieb der Anlage fortsetzen will. Zwar liegen in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 9 a UStG wegen der Grunderwerbsteuerpflicht des Erwerbs vor. Die Vorschrift greift jedoch nicht ein, da die Regelung über die Geschäftsveräußerung im Ganzen Vorrang hat. Der sogenannte Korrekturzeitraum beträgt bei einer dach- oder fassadenintegrierten Anlage zehn Jahre.

Den vollständigen Artikel vom IVD finden Sie unter: https://ivd.net/bundesverband/verkauf-eines-hauses-mit-einer-pv-anlage/

Quelle: Immobilienverband Deutschland IVD – Bundesverband, www.ivd.net, Autor: VRFG a.D. Hans-Joachim Beck – Rechtsberater Referat Steuern

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