Jahressteuergesetz 2022 – Auswirkungen für Immobilieneigentümer

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz verabschiedet. Unter anderem wurde beschlossen, dass:

  • der lineare AfA-Satz von 3,0 Prozent bereits für Wohngebäude gilt, die ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden.
  • die von der Bundesregierung beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung unterbleibt.
  • der Anwendungszeitpunkt der Ertragsteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen rückwirkend bereits ab dem 1. Januar 2022 gelten soll.
  • die Voraussetzung, dass das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss, gestrichen werden soll. Dadurch werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden (bis zu 15 kW (peak) je Wohn-/Geschäftseinheit) begünstigt.
  • die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung für die Herstellung von Mietwohnungen bis 2026 verlängert wird. Die Abschreibungshöhe beträgt bis zu 5 Prozent pro Jahr. Die Baukostenobergrenze beträgt 4.800 Euro pro Quadratmeter. Voraussetzung ist, dass die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude Stufe 40 erfüllt werden. Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt werden.
Quelle: Sachverständigen-Newsletter vom 13.12.2022, Redaktion IVD Bundesverband, Littenstr. 10, 10179 Berlin, ivd.net

 

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